Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Die Aufgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes besteht darin, Kinder und Jugendliche vor Überfor-derung und Gefahren am Ausbildungs- und Arbeitsplatz zu schützen. Ärztliche Betreuung und aus-reichende Freizeit zur Erholung und Entfaltung der Persönlichkeit sollen dadurch sichergestellt werden.

Geltungsbereich (§§ 1, 2) Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern (unter 15 Jahren) und Jugendlichen (unter 18 Jahren) in der Berufsausbildung, als Arbeitnehmer oder in anderen Beschäf-tigungsverhältnissen.

Beschäftigung, Mindestalter (§§ 5, 6, 7) Das Mindestalter für eine reguläre Beschäftigung in einem Betrieb beträgt grundsätzlich 15 Jahre. Wer unter 15 Jahre ist und nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, darf nur im Rahmen einer Berufsausbildung beschäftigt werden.

Arbeitszeiten (§§ 8, 14) Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Um z. B. freitags ein früheres Arbeitsende zu ermögli-chen, darf die tägliche Arbeitszeit auch bis zu achteinhalb Stunden betragen.  Jugendliche dürfen grundsätzlich nur von sechs bis 20 Uhr beschäftigt werden. In Berufen mit besonderen Bedingun-gen, wie z.B. Bäcker, Landwirt oder im Hotel und Gaststättengewerbe, sind Ausnahmen möglich.

Fünf-Tage-Woche (§§ 15, 16, 17) Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche und nicht an Samstagen und Sonntagen beschäftigt werden.  Ausnahmen sind auch hier wieder in besonderen Bereichen möglich, z.B. in Krankenhäusern, Familienhaushalten, im Hotel- und Gaststättengewerbe oder dem Verkehrswesen.

Für eine Beschäftigung an einem Samstag oder einem Sonntag ist allerdings an einem berufsschul-freien Tag derselben Woche ein Ausgleich zu schaffen.

Urlaub (§ 19) Der zu gewährende Urlaub ist nach dem Alter gestaffelt. 15 jährigen stehen 30 Werk-tage Urlaub, 16jährigen 27 Tage und 17jährigen 25 Werktage im Jahr zu.